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   VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775   

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VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775 (https://dejure.org/2012,51622)
VG München, Entscheidung vom 21.11.2012 - M 24 S 12.30775 (https://dejure.org/2012,51622)
VG München, Entscheidung vom 21. November 2012 - M 24 S 12.30775 (https://dejure.org/2012,51622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Herkunftsland: Mazedonien;Als offensichtlich unbegründet abgelehnter Asylantrag;Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Geringe Zweifel reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 94, 166 vom 14.5.1996, Az. 2 BvR 1516/93, juris RdNr. 97).

    Dabei liegen "ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG dann vor, "wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält" (BVerfGE 94, 166 a.a.O., juris RdNr. 99).

    Außerdem ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das BAMF den Antrag zu Recht als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfGE 94, 166 vom 14.5.1996, Az. 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678, 680).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Allerdings ist die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006, Az. 1 C 18/05, juris RdNr. 15).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist in derartigen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, derart dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG vom 17.8.2011, Az. 10 B 13/11, juris RdNr. 3 mit Hinweis auf BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006).

  • VG Würzburg, 29.11.1999 - W 7 S 99.31376
    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Geboten ist insoweit eine eigene gerichtliche Prüfung nach objektiven Kriterien unabhängig von der Formulierung des Bescheides, zumal § 30 AsylVfG kein Verwaltungsermessen einräumt (vgl. VG Würzburg vom 29.11.1999, Az. W 7 S 99.31376, juris RdNr. 10).

    Das Gericht ist aber nicht an die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides gebunden, sondern hat eine eigene objektive Prüfung vorzunehmen, zumal es sich bei § 30 AsylVfG nicht um eine Ermessensnorm handelt (vgl. VG Würzburg vom 29.11.1999, Az. W 7 S 99.31376, juris RdNr. 10) und § 36 AsylVfG nicht zwischen den verschiedenen möglichen Rechtsgrundlagen des Offensichtlichkeitsverdikts unterscheidet.

  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist in derartigen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, derart dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG vom 17.8.2011, Az. 10 B 13/11, juris RdNr. 3 mit Hinweis auf BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006).
  • BVerfG, 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Davon ist auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftiger Weise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG vom 5.2.1993, Az. 2 BvR 1294/92, juris RdNr. 15).
  • VG Schleswig, 23.06.2010 - 14 B 25/10

    Asylerkennung und Entscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als

    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Dabei ist die Abschiebungsandrohung der einzige Teil der Entscheidung, bei dem eine Klage aufschiebende Wirkung haben kann; denn eine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist weder hinsichtlich der Feststellung einer Asylanerkennung (oder deren Ablehnung) noch hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch hinsichtlich der Feststellungen über das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG möglich, weil insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft und erhoben ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht vom 18.6.2010, Az. 14 B 25/10, juris RdNr. 8; siehe auch Müller in Hofmann / Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. (2008), AsylVfG § 36 RdNr. 9).
  • VG München, 18.03.2013 - M 24 K 12.30774

    Asylrecht (Mazedonien); erfolglose Klage

    Auszug aus VG München, 21.11.2012 - M 24 S 12.30775
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der parallelen Verfahren M 24 K 12.30774 und M 24 S 12.30775 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
  • VG München, 18.03.2013 - M 24 K 12.30774

    Asylrecht (Mazedonien); erfolglose Klage

    Mit Schriftsatz vom 16. November 2012 teilten die Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren M 24 S 12.30775 auf ein gerichtliches Schreiben vom 14. November 2012 hin unter anderem mit, die Kläger seien mazedonische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit jedoch auch Roma.

    Mit Beschluss vom 21. November 2012, Az. M 24 S 12.30775, lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der parallelen Verfahren M 24 K 12.30774 und M 24 S 12.30775 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

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